§ 355.
Die Staatsanwaltschaft oder der Privatankläger kann die Wiederaufnahme des Strafverfahrens wegen einer Handlung, hinsichtlich der der Angeklagte rechtskräftig freigesprochen worden ist, nur aus den in § 352 Abs. 1 genannten Gründen beantragen.
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR40093406
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