§ 355 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

§ 355.

Die Staatsanwaltschaft oder der Privatankläger kann die Wiederaufnahme des Strafverfahrens wegen einer Handlung, hinsichtlich der der Angeklagte rechtskräftig freigesprochen worden ist, nur aus den in § 352 Abs. 1 genannten Gründen beantragen.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40093406

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)