§ 353a.
(1) Soweit nicht bereits nach § 353 erforderlich, hat der Genehmigungsantrag für eine gemäß § 77a zu genehmigende Betriebsanlage folgende Angaben zu enthalten:
- 1. die in der Betriebsanlage verwendeten oder erzeugten Stoffe und Energie;
- 2. eine Beschreibung des Zustands des Betriebsanlagengeländes;
- 3. die Quellen der Emissionen aus der Betriebsanlage;
- 4. Art und Menge der vorhersehbaren Emissionen aus der Betriebsanlage in jedes Umweltmedium;
- 5. die zu erwartenden erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt;
- 6. Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen;
- 7. Maßnahmen zur Vermeidung oder, sofern dies nicht möglich ist, Verminderung der Emissionen;
- 8. sonstige Maßnahmen zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 77a;
- 9. die wichtigsten vom Antragsteller gegebenenfalls geprüften Alternativen in einer Übersicht;
- 10.  eine allgemein verständliche Zusammenfassung der vorstehenden sowie der gemäß § 353 Z 1 lit. a und lit. c erforderlichen Angaben.Sind Vorschriften des WRG 1959 mitanzuwenden (§ 356b Abs. 1), so hat der Genehmigungswerber schon vor dem Genehmigungsantrag dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan die Grundzüge des Projekts anzuzeigen. 
(2) Der Abs. 1 gilt sinngemäß für den Antrag um Genehmigung einer wesentlichen Änderung (§ 81a Z 1) einer dem § 77a unterliegenden Betriebsanlage.
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