§ 353 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1989

Erwirkung von anderen Handlungen.

§. 353.

(1) Wenn der Verpflichtete eine Handlung vorzunehmen hat, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, ist der betreibende Gläubiger auf Antrag von dem die Execution bewilligenden Gerichte zu ermächtigen, die Handlung auf Kosten des Verpflichteten vornehmen zu lassen.

(2) Der betreibende Gläubiger kann zugleich beantragen, dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten aufzutragen, welche durch die Vornahme der Handlung entstehen werden. Der diesem Antrage stattgebende Beschluss ist in das Vermögen des Verpflichteten vollstreckbar.

Schlagworte

vertretbar, Exekution

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021304

alte Dokumentnummer

N2189617104T

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