Erwirkung von anderen Handlungen.
§. 353.
(1) Wenn der Verpflichtete eine Handlung vorzunehmen hat, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, ist der betreibende Gläubiger auf Antrag von dem die Execution bewilligenden Gerichte zu ermächtigen, die Handlung auf Kosten des Verpflichteten vornehmen zu lassen.
(2) Der betreibende Gläubiger kann zugleich beantragen, dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten aufzutragen, welche durch die Vornahme der Handlung entstehen werden. Der diesem Antrage stattgebende Beschluss ist in das Vermögen des Verpflichteten vollstreckbar.
Schlagworte
vertretbar, Exekution
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12021304
alte Dokumentnummer
N2189617104T
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)