§ 351a ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1990

Verträge für die Durchführung der Untersuchungen nach § 132b mit anderen Vertragspartnern

Verträge für die Durchführung der Untersuchungen nach § 132b mit anderen Vertragspartnern

§ 351a.

Zwischen dem Hauptverband und den in Betracht kommenden Bundesländern und Gemeinden sowie sonstigen Rechtsträgern von Krankenanstalten sind Verträge abzuschließen, die die Durchführung der Untersuchungen nach § 132b in den Vorsorge(Gesunden)-Untersuchungsstellen sowie Spitalsambulanzen und die hiefür zu entrichtenden Vergütungen regeln; diese Verträge bedürfen auch der Zustimmung des beteiligten Trägers der Krankenversicherung.

Schlagworte

Vorsorge-Untersuchungsstelle, Gesunden-Untersuchungsstelle

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093899

alte Dokumentnummer

N6195545889L

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