§ 351 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1989

Aufhebung einer Gemeinschaft und Grenzberichtigung.

§. 351.

(1) Die durch einen vollstreckbaren Titel angeordnete körperliche Theilung einer gemeinschaftlichen unbeweglichen Sache, die in gleicher Weise angeordnete Erbtheilung oder Theilung einer anderen Vermögensmasse und die durch einen vollstreckbaren Titel angeordnete Berichtigung einer streitigen Grenze sind durch einen richterlichen Beamten des Executionsgerichtes, mit entsprechender Bedachtnahme auf die Vorschriften der §§. 841 bis 853 a. b. G. B. unter Zuziehung der Betheiligten auszuführen.

(2) Die im Theilungs- und Grenzberichtigungsverfahren ergehenden Beschlüsse des Richters können mit Ausnahme des Beschlusses, wodurch die Theilung oder der Grenzlauf endgiltig bestimmt werden, mittels Recurs nicht angefochten werden.

Schlagworte

Teilung, Erbteilung, Exekutionsgericht, Beteiligter, ABGB,

JGS Nr. 946/1811, Teilungsverfahren, Rekurs

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021301

alte Dokumentnummer

N2189617101T

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)