§ 350 UGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1939

§ 350.

Auf eine Bürgschaft, die auf der Seite des Bürgen ein Handelsgeschäft ist, sind die Formvorschriften des § 1346 Abs. 2 des österreichischen Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht anzuwenden.

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