§ 34a GSVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995

§ 34a.

(1) Abweichend von § 34 Abs. 2 leistet der Bund für das Geschäftsjahr 1992 einen Beitrag, der sich aus dem nach § 34 Abs. 2 zu ermittelnden Betrag vermindert um 300 Millionen Schilling ergibt.

(2) Abweichend von § 34 Abs. 2 leistet der Bund für die Geschäftsjahre 1994 und 1995 einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den die Aufwendungen die Erträge übersteigen. Hiebei sind bei den Aufwendungen die Ausgleichszulagen, bei den Erträgen der Bundesbeitrag gemäß § 34a Abs. 2 und die Ersätze für Ausgleichszulagen außer Betracht zu lassen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR12098507

alte Dokumentnummer

N6197846374L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)