Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
§ 34a.
(1) Abweichend von § 34 Abs. 2 leistet der Bund für das Geschäftsjahr 1992 einen Beitrag, der sich aus dem nach § 34 Abs. 2 zu ermittelnden Betrag vermindert um 300 Millionen Schilling ergibt.
(2) Abweichend von § 34 Abs. 2 leistet der Bund für die Geschäftsjahre 1994 und 1995 einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den die Aufwendungen die Erträge übersteigen. Hiebei sind bei den Aufwendungen die Ausgleichszulagen, bei den Erträgen der Bundesbeitrag gemäß § 34a Abs. 2 und die Ersätze für Ausgleichszulagen außer Betracht zu lassen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
Zuletzt aktualisiert am
09.08.2023
Gesetzesnummer
10008422
Dokumentnummer
NOR12098507
alte Dokumentnummer
N6197846374L
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