§ 34 ZustG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 83/189/EWG : Art. 5, BGBl. I Nr. 5/2008

Ermittlung des Zustelldienstes und Übermittlung des zuzustellenden Dokuments an diesen

§ 34.

(1) Soll die Zustellung durch einen Zustelldienst erfolgen, so hat die Behörde den Ermittlungs- und Zustelldienst zu beauftragen, zu ermitteln, ob der Empfänger

  1. 1. bei einem Zustelldienst angemeldet ist und
  2. 2. die Zustellung nicht gemäß § 33 Abs. 2 zweiter Satz ausgeschlossen hat.

(2) Eine Abfrage zur Ermittlung der in Abs. 1 angeführten Daten darf nur auf Grund eines Auftrags einer Behörde nach Abs. 1 oder zum Zweck der nachweislichen Zusendung von Dokumenten im Auftrag von Privaten (§ 29 Abs. 3) vorgenommen werden. Als Suchkriterien dürfen nur die Daten gemäß § 33 Abs. 1 Z 1 bis 5 verwendet werden.

(3) Bei der Auswahl zwischen mehreren in Betracht kommenden Zustelldiensten ist jenen der Vorzug zu geben, gegenüber denen der Empfänger Angaben über die inhaltliche Verschlüsselung (§ 33 Abs. 1 Z 7) gemacht hat.

Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 83/189/EWG : Art. 5, BGBl. I Nr. 5/2008

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2019

Gesetzesnummer

10005522

Dokumentnummer

NOR40096049

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