§ 34. Betanken und Enttanken von Luftfahrzeugenin geschlossenen Räumen.
(1) Luftfahrzeuge dürfen unbeschadet der Bestimmungen der §§ 31 bis 33 in geschlossenen Räumen mit flüssigen Betriebsstoffen der Gefahrenklasse I oder II nur betankt beziehungsweise von solchen Betriebsstoffen enttankt werden, wenn
- a) diese Räume ausschließlich für Wartungs- oder Instandsetzungsarbeiten verwendet werden;
- b) die Tankwagen außerhalb des geschlossenen Raumes verbleiben;
- c) die Tore des Raumes offenstehen;
- d) die Entlüftungsöffnungen der Luftfahrzeugtanks durch geeignete Leitungen, deren Querschnitt nicht geringer ist als der Querschnitt der Entlüftungsöffnungen, an der windabgewendeten Seite ins Freie führen; die Entlüftungsöffnungen müssen gegen einen Flammenrückschlag gesichert sein;
- e) in dem Raum und dessen Nebenräumen keine Arbeiten durchgeführt werden, die mit Funkengefahr, Feuer oder offenem Licht verbunden sind, und
- f) die Betankung beziehungsweise Enttankung zur Kontrolle des Betriebsstoffsystems auf Grund der Wartungs-, Überholungs-, Änderungs- oder Instandsetzungsanweisungen erforderlich ist und von Personen oder Unternehmen durchgeführt wird, bei denen die Halter von Luftfahrzeugen solche Arbeiten nach luftfahrtrechtlichen Vorschriften durchführen lassen dürfen;
- g) die Betankung beziehungsweise Enttankung unter der Aufsicht einer mit den eigentümlichen Gefahren vertrauten Personen durchgeführt wird, welche die Vorschriften über das Betanken und Enttanken von Luftfahrzeugen in geschlossenen Räumen an Hand einer Kontrolliste überwacht.
(2) Die Bestimmungen des § 31 Abs. 1 lit. b bis d und Abs. 2 bis 4 sowie des § 33 sind sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
Wartungsarbeit, Überholungsanweisung, Änderungsanweisung, Wartungsanweisung
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2023
Gesetzesnummer
10011360
Dokumentnummer
NOR12146910
alte Dokumentnummer
N9196250451J
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