2. Abschnitt
Autorisierung und Ausführung von Zahlungsvorgängen Zustimmung und Widerruf der Zustimmung
§ 34.
(1) Ein Zahlungsvorgang gilt nur dann als autorisiert, wenn der Zahler dem Zahlungsvorgang in der zwischen dem Zahler und seinem Zahlungsdienstleister vereinbarten Form und Verfahren (§ 28 Abs. 1 Z 2 lit. c) zugestimmt hat. Die Zustimmung hat vor – oder bei ausdrücklicher Vereinbarung (§ 28 Abs. 1 Z 2 lit. c) auch nach – der Ausführung zu erfolgen. Gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Aufträge ersetzen die Zustimmung des Zahlers.
(2) Die Zustimmung kann bis zum Eintritt der Unwiderruflichkeit gemäß § 40 jederzeit vom Zahler widerrufen werden. Wird die Zustimmung zur Ausführung mehrerer Zahlungsvorgänge widerrufen, so gilt jeder nachfolgende Zahlungsvorgang als nicht autorisiert.
(3) Im Falle der Bestreitung der Autorisierung durch den Zahlungsdienstnutzer oder der Geltendmachung der nicht ordnungsgemäßen Ausführung hat dessen Zahlungsdienstleister nachzuweisen, dass
- 1. der Zahlungsvorgang authentifiziert war,
- 2. ordnungsgemäß aufgezeichnet und verbucht wurde und
- 3. nicht durch einen technischen Zusammenbruch oder eine andere Störung beeinträchtigt wurde.
- Der Nachweis der Nutzung eines Zahlungsinstrumentes reicht für sich genommen für den Nachweis der Autorisierung des Zahlungsvorganges durch den Zahler, einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der Sorgfaltspflichten gemäß § 36 oder eines Handelns des Zahlers in betrügerischer Absicht nicht notwendigerweise aus.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2010)
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2010
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2018
Gesetzesnummer
20006355
Dokumentnummer
NOR40117803
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