§ 34.
(1) Rechtsgeschäfte, die zu dem Zweck abgeschlossen werden, einen diesem Bundesgesetz widersprechenden Erfolg zu erreichen, sind nichtig. Die dadurch geschaffenen Guthaben verfallen zugunsten des Bundes.
(2) Der Verfall wird mit Bescheid des Bundesministeriums für Finanzen ausgesprochen.
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2025
Gesetzesnummer
10003810
Dokumentnummer
NOR12042085
alte Dokumentnummer
N3194724506L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)