§ 34 VfGG

Alte FassungIn Kraft seit 05.7.1953

§ 34.

Eine Wiederaufnahme des Verfahrens kann nur in den Fällen der Art. 137, 143 und 144 des Bundes-Verfassungsgesetzes stattfinden. Über ihre Zulässigkeit entscheidet der Verfassungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung.

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