Zurückweisung
§ 34.
(1) Führen die grenztierärztlichen Untersuchungen und Kontrollen zu dem Ergebnis, dass Waren oder Gegenstände den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen, so hat der Grenztierarzt nach Anhörung des Verfügungsberechtigten oder seines Vertreters Folgendes anzuordnen:
- 1. die unverzügliche Rückbeförderung der betreffenden Sendung; in diesem Falle sind die vorgelegten Bescheinigungen vom Grenztierarzt mit der Aufschrift „zurückgewiesen“ zu kennzeichnen; oder
- 2. nach vorheriger Zustimmung des Bundesministers für Gesundheit, Familie und Jugend die Einfuhr zur unverzüglichen unschädlichen Beseitigung der betreffenden Sendung in der der Grenzkontrollstelle nächstgelegenen, für diesen Zweck vorgesehenen Einrichtung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, wenn eine Rückbeförderung nicht möglich ist oder wenn der Rückbeförderung veterinär- oder sanitätspolizeiliche Bedenken entgegenstehen;
- 3. nach vorheriger Zustimmung des Bundesministers für Gesundheit, Familie und Jugend die Einfuhr zur unverzüglichen Bearbeitung der betreffenden Sendung in einer, für diesen Zweck vorgesehenen und zugelassenen Einrichtung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, sofern diese Behandlung keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellt; ein Rechtsanspruch auf die Behandlung besteht nicht;
- 4. wurde die Sendung nicht rückbefördert, ist sie nach dem Ablauf einer Frist von 60 Tagen nach der Zurückweisung durch den Grenztierarzt in jedem Falle auf Kosten des Beteiligten gemäß Z 2 unschädlich zu beseitigen.
(2) Führen die grenztierärztlichen Untersuchungen und Kontrollen zu dem Ergebnis, dass die Tiere den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen, so hat der Grenztierarzt nach Anhörung des Verfügungsberechtigten oder seines Vertreters Folgendes anzuordnen:
- 1. die unverzügliche Rückbeförderung der betreffenden Sendung; in diesem Falle sind die vorgelegten Bescheinigungen vom Grenztierarzt mit der Aufschrift „zurückgewiesen“ zu kennzeichnen; oder
- 2. nach vorheriger Zustimmung des Bundesministers für Gesundheit, Familie und Jugend die Einfuhr
- a) zur unverzüglichen Schlachtung oder Tötung und unschädlichen Beseitigung oder
- b) zur Unterbringung in der nächstgelegenen vorschriftsmäßig eingerichteten Quarantänestation nach Anhang B der Richtlinie 91/496/EWG , die ausreichende Kapazitäten zur Aufnahme aller Tiere der Sendung zur Verfügung stellen kann, oder
- c) sofern es sich nicht um Huftiere oder Geflügel handelt, zur Quarantäne am Bestimmungsort der Tiere,
- zuzulassen, wenn eine Rückbeförderung nicht möglich ist oder der Rückbeförderung veterinär- oder sanitätspolizeiliche Bedenken entgegenstehen oder eine Tötung und unschädliche Beseitigung aus veterinärpolizeilichen Gründen erforderlich ist oder eine Weiterbeförderung der Tiere einschließlich Rückbeförderung aus Gründen des Tierschutzes nicht zugelassen werden kann.
(3) Quarantänestationen im Sinne des Abs. 2 Z 2 lit. b bedürfen einer Bewilligung des Bundesministers für Gesundheit, Familie und Jugend als Quarantänestation für die entsprechende Tierart. Diese Bewilligung ist bescheidmäßig zu erteilen, wenn die Zulassungsbedingungen gemäß Anhang B der Richtlinie 91/496/EWG erfüllt werden. Die bewilligten Quarantänestationen sind vom Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend zu veröffentlichen. Die bewilligten Quarantänestationen sind mindestens einmal jährlich durch einen Grenztierarzt auf die Einhaltung der Zulassungs- und Betriebsbedingungen zu kontrollieren. Werden hierbei Mängel festgestellt, so ist die Beseitigung innerhalb einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. Die Bewilligung ist vom Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend durch Bescheid zu entziehen, wenn die genannten Zulassungs- und Betriebsbedingungen trotz eines Mängelbehebungsauftrages nicht fristgerecht erfüllt werden.
(4) Der Grenztierarzt hat die Zulassung der Sendung zur Einfuhr oder Durchfuhr zu verweigern, wenn er außerstande ist, die Untersuchung ohne Hilfeleistung durch andere Personen durchzuführen, weder der Absender noch der Empfänger für eine solche Hilfeleistung vorgesorgt hat und der Einführer oder Beförderer diese Hilfe nicht leisten kann oder zu leisten ablehnt.
(5) Der Grenztierarzt hat die Zulassung der Sendung zur Einfuhr oder Durchfuhr zu verweigern, wenn die Sendung an einer Grenzkontrollstelle gestellt wird, die nicht zur Abfertigung dieser Sendungsart zugelassen ist. Auf Antrag des Verfügungsberechtigten ist die Sendung gebührenpflichtig zurückzuweisen.
(6) Im Falle einer Zurückweisung kann der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend über Ansuchen des Verfügungsberechtigten zusätzliche, über die Verfahren nach § 31 und § 32 hinausgehende Nachforschungen und Kontrollen durchführen bzw. veranlassen und einem neuerlichen grenztierärztlichen Kontrollverfahren zustimmen.
(7) Die Kosten für die Rückbeförderung der Sendung, für die unschädliche Beseitigung von Waren und Gegenständen, für die Schlachtung oder Tötung und unschädliche Beseitigung von Tieren, für die anderweitige Verwendung der Sendung, für die Unterbringung, Beaufsichtigung sowie die Behandlung von Tieren sowie für die Desinfektion sind vom Einführer und Verfügungsberechtigten als Gesamtschuldner zu tragen.
(8) Das Ergebnis der Untersuchung ist in der Abfertigungsbescheinigung festzuhalten, Maßnahmen nach Abs.2 sind in die Abfertigungsbescheinigung einzutragen und die für den Bestimmungsort zuständige Behörde ist mittels TRACES zu informieren.
Schlagworte
Zulassungsbedingung
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2019
Gesetzesnummer
20006154
Dokumentnummer
NOR40103499
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