§ 34 TSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1910

vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986

§ 34.

Rotz.

Rotzkranke Tiere sind über behördliche Anordnung ohne Verzug zu töten.

Des Rotzes nur verdächtige Tiere sind abzusondern, unter Sperre zu halten und behördlicherseits zu beaufsichtigen. Gleich nach Feststellung des Verdachtes sind die Tiere dem im Verordnungswege festzusetzenden diagnostischen Verfahren zu unterwerfen. So lange die Seuche weder festgestellt noch ausgeschlossen wurde, ist das Verfahren nach Anordnung der Behörde zu wiederholen.

Tiere, welche mit rotzkranken oder mit dieser Seuche verdächtigen Tieren in derselben Räumlichkeit untergebracht oder überhaupt in solcher Berührung waren, daß hiedurch eine Ansteckung erfolgt sein könnte, sind so lange in besonderen Räumen unter tierärztlicher Beobachtung zu halten, als der bestehende Verdacht der Ansteckung nicht behoben wird. Auch solche Tiere sind nach Vorschrift des zweiten Absatzes dem diagnostischen Verfahren zu unterziehen.

Die politische Bezirksbehörde kann die Benutzung solcher Tiere in einem je nach dem Verhältnisse festzustellenden Gebiete unter angemessenen Vorsichten gestatten.

Die Tötung von verdächtigen Tieren ist von der politischen Landesbehörde anzuordnen, wenn

  1. a) das Vorhandensein der Seuche von dem Amtstierarzte auf Grund der erhobenen Umstände und der vorliegenden Anzeichen für wahrscheinlich erklärt wird;
  2. b) unter den obwaltenden Umständen durch anderweitige, diesem Gesetze entsprechende Maßregeln ein wirksamer Schutz gegen die Weiterverbreitung der Seuche nicht erreicht werden kann.

    Außerdem kann die Tötung verdächtiger Tiere angeordnet werden, und zwar:

  1. a) vom Ackerbauministerium, wenn schwerwiegende Verkehrsinteressen die besonders beschleunigte Unterdrückung der Seuche notwendig machen;
  2. b) von der politischen Landesbehörde, wenn die Tiere nach Anwendung des diagnostischen Verfahrens (zweiter Absatz) durch einen entsprechenden Zeitraum unter Sperre gehalten wurden, ohne daß der bestehende Verdacht der Ansteckung behoben werden konnte, und
  3. c) von der politischen Bezirksbehörde, wenn der Absperrung unterworfene Tiere in verbotswidriger Benutzung oder außerhalb der ihnen angewiesenen Räumlichkeiten oder an Orten, zu welchen der Zutritt für sie verboten ist, betroffen werden.

    Die Kadaver gefallener oder getöteter rotzkranker Tiere sind mit Haut und Haaren womöglich durch Verbrennen unschädlich zu beseitigen. (§ 24, Punkt 8.)

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