§ 34 SFVO

Alte FassungIn Kraft seit 16.4.2013

Kennzeichen der Kleinfahrzeuge

§ 34.

(1) An Kleinfahrzeugen müssen die amtlichen Kennzeichen angebracht sein; sind diese nicht vorgeschrieben, müssen angebracht sein:

  1. 1. ihr Name oder ihre Devise;
  2. 2. der Name und die Anschrift des Eigentümers bzw. der Eigentümerin.

(2) Das amtliche Kennzeichen oder das Kennzeichen gemäß Abs. 1 Z 1 muss an der Außenseite des Kleinfahrzeugs in mindestens 10 cm hohen, gut lesbaren und dauerhaften lateinischen Schriftzeichen angebracht sein. Für Fahrzeuge mit österreichischer Zulassung gelten die diesbezüglichen Bestimmungen der Schiffstechnikverordnung.

(3) Der Name und die Anschrift des Eigentümers bzw. der Eigentümerin gemäß Abs. 1 Z 2 sind an gut sichtbarer Stelle an der Innen- oder Außenseite des Kleinfahrzeugs anzubringen.

(4) An Beibooten eines Fahrzeugs genügen jedoch an der Innen- oder Außenseite der Name des Fahrzeugs, zu dem sie gehören, und gegebenenfalls sonstige Angaben, die die Feststellung des Eigentümers bzw. der Eigentümerin gestatten.

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