§ 34
Veräußerungsverbot
Die Schiffspfandbriefbank kann über eine im Deckungsregister eingetragene Darlehnsforderung oder Schiffshypothek durch Veräußerung, Belastung oder Verzicht nur mit schriftlicher Zustimmung des Treuhänders verfügen. Diese Verfügungsbeschränkung ist, soweit sie die Schiffshypothek betrifft, auf Antrag der Bank in das Schiffs- oder Schiffsbauregister einzutragen; der Treuhänder hat darauf zu achten, daß dies geschieht; der Antrag bedarf nicht der im § 37 der Schiffsregisterordnung vorgeschriebenen Form.
Schlagworte
Schiffsregister
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2018
Gesetzesnummer
10011252
Dokumentnummer
NOR12145071
alte Dokumentnummer
N9194312098I
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