§ 34 SchAVO

Alte FassungIn Kraft seit 28.8.2008

Beförderung von Arbeitnehmern mit Fahrzeugen

§ 34

Werden bei Arbeiten Arbeitnehmer mit Fahrzeugen befördert, so muss für jeden Arbeitnehmer ein Einzelrettungsmittel an Bord sein.

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