§ 34 PVG

Alte FassungIn Kraft seit 14.4.1967

§ 34.

(1) Die gemäß § 4 dieses Bundesgesetzes dem Zentralausschuß obliegenden Aufgaben hat bis zum erstmaligen Zusammentritt dieses Ausschusses der sachlich in Betracht kommende Leiter des Ressorts wahrzunehmen.

(2) Anläßlich der erstmaligen Wahl der Personalvertretungen obliegt die Bestellung der Wahlausschüsse den Leitern der Dienststellen, bei denen diese Ausschüsse zu bilden sind. Bei der erstmaligen Zusammensetzung der Wahlausschüsse ist davon auszugehen, daß jede für den betreffenden Ausschuß wahlwerbende Gruppe mindestens einen Vertreter entsenden kann, und zwar auch dann, wenn dadurch die in den §§ 16 Abs. 2, 17 Abs. 1 und 18 Abs. 1 festgelegten Zahlen der Mitglieder der Wahlausschüsse überschritten werden.

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