Gemeinsame Bestimmungen
§ 34.
(1) Inhalte absolvierter Weiterbildungen können bei Gleichwertigkeit im Ausmaß von zwei ECTS-Anrechnungspunkten von der Fortbildungspflicht gemäß § 41 PThG 2024 entbinden.
(2) Inhalte absolvierter Fortbildungen können für die Absolvierung einer Weiterbildung gemäß § 21 PThG 2024 herangezogen werden.
(3) Psychotherapeutische Berufsvertretungen können psychotherapeutischen Fort- und Weiterbildungen ein Gütesiegel anhand vom Gremium für Berufsangelegenheiten standardisierten Qualitätskriterien ausstellen. Die psychotherapeutischen Berufsvertretungen können öffentliche Listen mit jenen psychotherapeutischen Fort- und Weiterbildungen führen, die mit einem solchen Gütesiegel ausgezeichnet wurden.
Schlagworte
Fortbildung
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2024
Gesetzesnummer
20012719
Dokumentnummer
NOR40265998
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