§ 34 PStG-DV 2013

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2013

Kosten

§ 34.

(1) Für Auskünfte der Sterbedaten aus dem ZPR gemäß § 33 Abs. 1 Z 1 bis 4 sind 1,10 Euro pro Abfrage zu entrichten.

(2) Abfrageberechtigte gemäß § 33 Abs. 1 Z 4 haben dem Betreiber für die Eröffnung der Abfrageberechtigung jährlich einen pauschalen Kostenersatz in der Höhe von 1 000 Euro zu leisten. Der pauschale Kostenersatz entfällt im Falle der Inanspruchnahme eines Dienstleisters, wenn dieser in der Lage ist, diese Dienstleistung für mindestens 100 Auftraggeber gleichzeitig zu erbringen. Dieser ist innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Verrechnungsjahres zu entrichten; das erste Verrechnungsjahr beginnt mit Eröffnung der Abfrageberechtigung.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

20008627

Dokumentnummer

NOR40157715

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