§ 34 PSASV

Alte FassungIn Kraft seit 30.7.1994

PSA für rasche Einsätze

§ 34

(1) PSA, die für rasche Einsätze bestimmt sind oder die schnell angelegt und/oder abgelegt werden müssen, müssen so ausgelegt und hergestellt werden, daß sie in möglichst kurzer Zeit angelegt und/oder abgelegt werden kann.

(2) Besitzen diese PSA Halterungs- und Verschlußsysteme, so müssen sich diese leicht und rasch handhaben lassen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)