Diplomarbeit
§ 34.
Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten:
- 1. Den gewählten Ausbildungsschwerpunkt oder
- 2. einen Pflichtgegenstand des Stammbereiches oder des gewählten Ausbildungsschwerpunktes, ausgenommen der Stammbereiche „Betriebspraktikum“ und „Bewegung und Sport; Sportliche Animation“ und nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand
- a) „Betriebs- und Volkswirtschaft“ oder
- b) „Tourismusgeografie und Reisewirtschaft“ oder
- c) „Tourismus, Marketing und Reisebüro“.
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