§ 34.
Die örtlich zuständige Post- und Telegraphendirektion ist berechtigt, die Verwendung einer Freistempelmaschine nachträglich zu untersagen, wenn der Absender die für die Verwendung von Freistempelmaschinen festgesetzten Bedingungen trotz Ermahnung nicht einhält oder wenn der begründete Verdacht besteht, daß er Gebühren hinterzogen oder den Freistempel anderen Absendern zur Verwendung überlassen hat.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12145909
alte Dokumentnummer
N9195722589L
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