§ 34 PO

Alte FassungIn Kraft seit 28.5.1957

§ 34.

Die örtlich zuständige Post- und Telegraphendirektion ist berechtigt, die Verwendung einer Freistempelmaschine nachträglich zu untersagen, wenn der Absender die für die Verwendung von Freistempelmaschinen festgesetzten Bedingungen trotz Ermahnung nicht einhält oder wenn der begründete Verdacht besteht, daß er Gebühren hinterzogen oder den Freistempel anderen Absendern zur Verwendung überlassen hat.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12145909

alte Dokumentnummer

N9195722589L

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