§ 34 Pflh-AV

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1999

Inhalt der kommissionellen Abschlußprüfung

§ 34

(1) Die kommissionelle Abschlußprüfung ist vor der Prüfungskommission in Form von drei mündlichen Teilprüfungen abzulegen.

(2) Die drei Teilprüfungen der kommissionellen Abschlußprüfung sind in folgenden Sachgebieten abzulegen:

  1. 1. „Gesundheits- und Krankenpflege und Palliativpflege",
  2. 2. „Pflege von alten Menschen" und
  3. 3. „Hauskrankenpflege".

(3) Im Rahmen der kommissionellen Abschlußprüfung sind auch die praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten der Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen zu überprüfen.

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