Inhalt der kommissionellen Abschlußprüfung
§ 34
(1) Die kommissionelle Abschlußprüfung ist vor der Prüfungskommission in Form von drei mündlichen Teilprüfungen abzulegen.
(2) Die drei Teilprüfungen der kommissionellen Abschlußprüfung sind in folgenden Sachgebieten abzulegen:
- 1. „Gesundheits- und Krankenpflege und Palliativpflege",
- 2. „Pflege von alten Menschen" und
- 3. „Hauskrankenpflege".
(3) Im Rahmen der kommissionellen Abschlußprüfung sind auch die praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten der Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen zu überprüfen.
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