§ 34 MMHm-AV

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2003

Zulassung zur kommissionellen Prüfung

§ 34

Ein medizinischer Masseur in Ausbildung bzw. eine diplomierte medizinisch-technische Fachkraft ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zur kommissionellen Prüfung zuzulassen, wenn alle in den Anlagen 1 bis 3 vorgesehenen Unterrichtsfächer und die praktische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen wurden.

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