Bestimmungen hinsichtlich der Messung von Schwebestaub treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft (vgl. § 44).
Qualitätssicherung der Meßdaten
§ 34.
Zur Qualitätssicherung sind die Vorgaben im Rahmen des EMEP-Programms bzw. die daraus abgeleiteten Qualitätssicherungshandbücher heranzuziehen.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10011133
Dokumentnummer
NOR40024228
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