Verordnungsermächtigung für die Durchführung der Kontrolle
§ 34.
Zur Gewährleistung der in den Verordnungen (EG) Nr. 178/2002 und Nr. 882/2004 genannten Ziele und Grundsätze kann die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der Wissenschaft und Technologie mit Verordnung nähere Vorschriften zur Durchführung der amtlichen Kontrolle wie die Vorgangsweise der Aufsichtsorgane bei Kontrollen von Unternehmen oder die Methoden für die Probenahme erlassen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)