§ 34 LMSVG

Alte FassungIn Kraft seit 30.11.2010

Verordnungsermächtigung für die Durchführung der Kontrolle

§ 34.

Zur Gewährleistung der in den Verordnungen (EG) Nr. 178/2002 und Nr. 882/2004(Anm. 1) genannten Ziele und Grundsätze kann der Bundesminister für Gesundheit unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der Wissenschaft und Technologie mit Verordnung nähere Vorschriften zur Durchführung der amtlichen Kontrolle wie die Vorgangsweise der Aufsichtsorgane bei Kontrollen von Unternehmen oder die Methoden für die Probenahme erlassen.

(_____________________

Anm. 1: Art. 1 Z 20 der Novelle BGBl. I Nr. 256/2021 lautet: „In § 29 Abs. 1 und § 34 wird die Wortfolge „Verordnung (EG) Nr. 882/2004“ durch die Wortfolge „Verordnung (EU) 2017/625 “ ersetzt.“. Die Einarbeitung in § 34 ist nicht möglich.)

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2024

Gesetzesnummer

20004546

Dokumentnummer

NOR40122294

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)