Verordnungsermächtigung für die Durchführung der Kontrolle
§ 34.
Zur Gewährleistung der in den Verordnungen (EG) Nr. 178/2002 und Nr. 882/2004(Anm. 1) genannten Ziele und Grundsätze kann der Bundesminister für Gesundheit unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der Wissenschaft und Technologie mit Verordnung nähere Vorschriften zur Durchführung der amtlichen Kontrolle wie die Vorgangsweise der Aufsichtsorgane bei Kontrollen von Unternehmen oder die Methoden für die Probenahme erlassen.
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Anm. 1: Art. 1 Z 20 der Novelle BGBl. I Nr. 256/2021 lautet: „In § 29 Abs. 1 und § 34 wird die Wortfolge „Verordnung (EG) Nr. 882/2004“ durch die Wortfolge „Verordnung (EU) 2017/625 “ ersetzt.“. Die Einarbeitung in § 34 ist nicht möglich.)
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2024
Gesetzesnummer
20004546
Dokumentnummer
NOR40122294
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