§ 34 Kennzeichnung von Arzneispezialitäten

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1995

Schadlose Beseitigung

§ 34.

Bei Arzneispezialitäten, die auf Grund ihrer besonderen Art durch den Verbraucher oder Anwender nicht über den Hausmüll schadlos entsorgt werden können, hat die Kennzeichnung Angaben über die besonderen Vorsichtsmaßnahmen für die schadlose Beseitigung zu enthalten. Enthält jedoch die Gebrauchsinformation entsprechende Angaben, so ist dieser Vorschrift entsprochen, wenn die Kennzeichnung einen Hinweis auf die jeweiligen Angaben in der Gebrauchsinformation enthält.

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2025

Gesetzesnummer

10010463

Dokumentnummer

NOR12138570

alte Dokumentnummer

N8199546835J

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