4. Hauptstück
Willensbildung der Mitglieder 1. Abschnitt Wahlen in die Organe Durchführung der Wahlen in die Organe
§ 34
(1) § 34.Die Wahlen in alle Organe der Österreichischen Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften an den Universitäten mit Ausnahme der Wahlkommissionen sind alle zwei Jahre für ganz Österreich gleichzeitig auf Grund des allgemeinen, gleichen und geheimen Verhältniswahlrechtes gesondert für jedes dieser Organe durchzuführen. Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben.
(2) Die Wahlen sind von Dienstag bis Donnerstag einer Woche in der Zeit von Mitte April bis Mitte Juni durchzuführen. Die Wahltage hat die Bundesministerin oder der Bundesminister nach Anhörung der Österreichischen Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften an den Universitäten durch Verordnung festzulegen.
(3) Bei Hochschülerschaftswahlen sind amtliche Stimmzettel zu verwenden. Für die Beurteilung der Gültigkeit von Stimmen und die Form der Stimmabgabe sind die Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471, anzuwenden.
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