§ 34 GZÜV

Alte FassungIn Kraft seit 22.12.2006

Bezugnahme auf Gemeinschaftsrecht

§ 34

Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft hinsichtlich der Überwachung des Zustands des Oberflächengewässers, des Zustands des Grundwassers und der Schutzgebiete umgesetzt:

  1. 1. Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl. Nr.L327 vom 22.Dezember 2000,S 1;
  2. 2. Entscheidung 77/795/EWG des Rates vom 12.Dezember 1977 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens zum Informationsaustausch über die Qualität des Oberflächensüßwassers in der Gemeinschaft, ABl. Nr.L334 vom 24.Dezember 1977,S 29;
  3. 3. Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12.Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen, ABl. Nr.L375,S 1;
  4. 4. Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 22.Juli 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr.L206,S 7;
  5. 5. Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 25.April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr.L103,S 1;
  6. 6. Richtlinie 78/659/EWG des Rates vom 18.Juli 1978 über die Qualität von Süßwasser, das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten, ABl. Nr.L222,S 1.

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