§. 34.
Die Landesstelle hat die Verhandlungen wegen Sicherstellung der Erfordernisse für den Neu- und Umbau, die Wiederherstellung und Instandhaltung der im höheren oder eigenen Wirkungskreise gelegenen Bauwerke, dann wegen der sonstigen Anschaffungen einzuleiten und selbst zu bestätigen.
Schlagworte
Neubau
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
10000003
Dokumentnummer
NOR40027628
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