§ 34 GGBG

Alte FassungIn Kraft seit 21.5.2011

Kontrollen; Notifizierung und Untersuchung von Ereignissen

§ 34.

(1) Beförderer gefährlicher Güter im Rahmen der Zivilluftfahrt und deren Abfertigungsagenten unterliegen der Aufsicht durch die Austro Control GmbH. Gleiches gilt für Luftfahrtunternehmen, die kein Gefahrgut als Fracht befördern, sowie deren Abfertigungsagenten hinsichtlich ihrer Pflichten gemäß § 32 Abs. 5.

(2) Besonders geschulte und ermächtigte Organe der Austro Control GmbH haben diese Aufsicht durch angekündigte oder unangekündigte Kontrollen der Versandstücke, Dokumente, Luftfahrzeuge und Tätigkeiten sowie systematische, vorangekündigte Audits wahrzunehmen. Neben den Voraussetzungen und Verfahren, die das Supplement der ICAO-TI für die Tätigkeit der Kontrollorgane vorsieht, sind gegebenenfalls auch jene zu berücksichtigen, die sich aus anderen auf die jeweiligen Kontrollen anwendbaren luftfahrtrechtlichen Vorschriften ergeben. Den Kontrollorganen ist jede erforderliche Auskunft zu erteilen und Zutritt zu allen Betriebsräumlichkeiten, Einrichtungen und Fahrzeugen zu gewähren. Auf Verlangen haben sie sich mit einem Ausweis gemäß § 141a LFG auszuweisen. Zu den Kontrollen können auch Sachverständige beigezogen werden. Diese und die Kontrollorgane dürfen, wenn dies für eine Prüfung erforderlich, ohne Gefährdung von Personen, Sachen und der Umwelt möglich und nach den gemäß § 2 Z 5 in Betracht kommenden Vorschriften zulässig ist, Verpackungen öffnen und verlangen, dass die hiefür notwendigen Mengen oder Teile beförderter Stoffe ohne Anspruch auf Entschädigung zur Verfügung gestellt werden.

(3) Werden im Rahmen einer Kontrolle Mängel festgestellt, die die Sicherheit eines Luftfahrzeuges oder seiner Insassen gefährden können, so haben die Kontrollorgane, die Beförderung bis zur Behebung der festgestellten Mängel zu untersagen. Gleiches gilt für den Zeitraum, in dem der dringende Verdacht besteht, dass derartige Mängel vorliegen. Die Bestimmungen des § 171 Abs. 2 bis 4 LFG sind auf jeden Gegenstand der Untersagung anzuwenden.

(4) Bei Gefahr im Verzug haben die Kontrollorgane die nächste Katastropheneinsatzstelle unter Bekanntgabe der verfügbaren Informationen sowie der sonstigen zur Einleitung der notwendigen Katastrophenbekämpfungsmaßnahmen erforderlichen Angaben unverzüglich zu verständigen. Insoweit dies erforderlich ist, sind von den Kontrollorganen, allenfalls unter Heranziehung von Sachverständigen, die zur Verhinderung einer Gefährdung von Personen, Sachen und der Umwelt erforderlichen vorbeugenden Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.

(5) Dieselben Befugnisse kommen den Kontrollorganen gegenüber Verpackern und Absendern zu. Diese sind zu kontrollieren

  1. 1. beim Verdacht, dass festgestellte Mängel auf sie zurückzuführen sind, und
  2. 2. hinsichtlich ihrer Pflichten gemäß § 32 Abs. 1.

(6) Die Austro Control GmbH hat gemäß dem Supplement der ICAO-TI Unfälle und sonstige Ereignisse mit gefährlichen Gütern zu notifizieren und zu untersuchen sowie darüber zu berichten. Sie hat diese sowie Verstöße, die zu einer Untersagung der Beförderung geführt haben, der zuständigen luftfahrtrechtlichen Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Ist es wahrscheinlich oder bekannt, dass gefährliche Güter zu einem Unfall oder einer schweren Störung geführt haben, die den Kriterien der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG , ABl. Nr. L 295 vom 12.11.2010 S. 35, entspricht, braucht die Austro Control GmbH diesen Aufgaben nicht nachzukommen, soweit sie von der Unfalluntersuchungsstelle des Bundes wahrzunehmen sind.

Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG : Art. 2, BGBl. I Nr. 35/2011

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2018

Gesetzesnummer

10012852

Dokumentnummer

NOR40128962

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)