materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 211/2025
IV. Abschnitt
Rentenkommission Organisation
§ 34.
(1) Die Rentenkommission hat ihren Sitz in der Volksanwaltschaft. Sie besteht aus der erforderlichen Anzahl von Mitgliedern, mindestens jedoch 5. Ein Mitglied des Kollegiums der Volksanwaltschaft übt die Leitung aus.
(2) Zur Durchführung von Erhebungen und zur Vorbereitung der Vorschläge der Rentenkommission können Subkommissionen gebildet werden.
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2025
Gesetzesnummer
20010306
Dokumentnummer
NOR40207607
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