§ 34 GeO der VA 2017

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2017

IV. Abschnitt

Rentenkommission Organisation

§ 34.

(1) Die Rentenkommission hat ihren Sitz in der Volksanwaltschaft. Sie besteht aus der erforderlichen Anzahl von Mitgliedern, mindestens jedoch 5. Ein Mitglied des Kollegiums der Volksanwaltschaft übt die Leitung aus.

(2) Zur Durchführung von Erhebungen und zur Vorbereitung der Vorschläge der Rentenkommission können Subkommissionen gebildet werden.

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2018

Gesetzesnummer

20009907

Dokumentnummer

NOR40193843

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