§ 34 GebG

Alte FassungIn Kraft seit 02.6.1963

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. III, BGBl. Nr. 115/1963.

IV. Abschnitt. Schlußbestimmungen.

§ 34.

(1) Die Organe der Gebietskörperschaften sind verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem zuständigen Finanzamt zu übersenden. Die näheren Bestimmungen über die Befundaufnahme werden durch Verordnung getroffen.

(2) Die Finanzämter sind berechtigt, bei Behörden, Ämtern und öffentlich-rechtlichen Körperschaften die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes von Zeit zu Zeit durch eine Nachschau zu überprüfen.

(3) (Anm.: Aufgehoben durch § 264 Z 6 BG, BGBl. Nr. 129/1958)

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2019

Gesetzesnummer

10003882

Dokumentnummer

NOR12042979

alte Dokumentnummer

N3195713835R

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)