8. Abschnitt
Sachverständige und Behörden Sachverständige
§ 34.
(1) Der Landeshauptmann hat zur Begutachtung
- 1. der fachlichen Befähigung von Personen, Kraftfahrzeuge zu lenken, sachverständige Fahrprüfer, und
- 2. der gesundheitlichen Eignung von Bewerbern um eine Lenkberechtigung sachverständige Ärzte
zu bestellen. Die Sachverständigen sind auf die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestellen, müssen für diese Begutachtung besonders geeignet sein und unterliegen den allgemeinen Bestimmungen des § 128 KFG 1967 über Sachverständige.
(2) Zu Sachverständigen dürfen nur vertrauenswürdige Personen bestellt werden, die EWR-Staatsbürger sind und die besonderen Anforderungen der gemäß Abs. 4 erlassenen Verordnung erfüllen.
(3) Die Behörde hat nur solche bestellte Fahrprüfer für die Erstellung von Gutachten gemäß § 10 beizuziehen, die in der beim Landeshauptmann aufliegenden Fahrprüferliste eingetragen sind. Die Eintragung in die Fahrprüferliste begründet jedoch keinen Rechtsanspruch auf Beiziehung als Fahrprüfer.
(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über:
- 1. die Voraussetzungen zur Bestellung als Fahrprüfer gemäß Abs. 1 Z 1 betreffend Ausbildung, Zeugnisse und berufliche Erfahrung,
- 2. die Fahrprüferprüfung,
- 3. die besonderen Pflichten der Fahrprüfer,
- 4. die Aberkennung der Fahrprüfereigenschaft,
- 5. die Vergütung für Gutachten gemäß §§ 10 und 11 für Fahrprüfer,
- 6. die Vergütung für Gutachten gemäß §§ 8 und 9 für Ärzte und technische Sachverständige sowie
- 7. die Kosten einer verkehrspsychologischen Untersuchung gemäß § 8 oder § 28.
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