Schnittstellen der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze
§ 34.
(1) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze haben
- 1. die technischen Spezifikationen der von ihnen bereitgestellten Schnittstellen,
- 2. alle aktualisierten Spezifikationen sowie
- 3. jede technische Änderung einer vorhandenen Schnittstelle
- zu veröffentlichen.
(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf die verbindlichen internationalen Vorschriften durch Verordnung die näheren Bestimmungen über Form, Umfang, Inhalt und Zeitrahmen dieser Veröffentlichung in einer solchen Form festzusetzen, dass es Herstellern von Telekommunikationsendeinrichtungen ermöglicht wird, schnittstellenkonforme Telekommunikationsendeinrichtungen auf dem Markt bereitzustellen.
(3) Der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze darf Leistungen, die über die nach Abs. 1 veröffentlichten Schnittstellen bereitgestellt werden sollen, nicht anbieten, solange die Veröffentlichung nicht stattgefunden hat.
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2018
Gesetzesnummer
20009860
Dokumentnummer
NOR40192879
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)