§ 34 FLAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1996

Zum Bezugszeitraum vgl. § 50q Abs. 4.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996

§ 34.

Kein Anspruch auf die Kleinkindbeihilfe besteht für die Zeit, für die ein Elternteil

  1. 1. eine Leistung für die Dauer eines Beschäftigungsverbotes der Mutter nach den §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221 in der jeweils geltenden Fassung, oder gleichartiger Rechtsvorschriften oder
  2. 2. die Betriebshilfe nach § 3 des Betriebshilfegesetzes, BGBl. Nr. 359/1982 in der jeweils geltenden Fassung, oder
  3. 3. das nach bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen gewährte Karenzurlaubsgeld oder
  4. 4. die nach bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen gewährte Teilzeitbeihilfe oder
  5. 5. eine gleichartige ausländische Beihilfe

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996

Schlagworte

BGBl. Nr. 221/1979

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2022

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR12111660

alte Dokumentnummer

N6199655373J

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