Aufsicht.
§ 34.
(1) Die Dentistenkammer untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums für soziale Verwaltung.
(2) Die Satzung (§ 24 Abs. 1), die Geschäftsordnung (§ 24 Abs. 2), die Beitragsordnung (§ 24 Abs. 3), der Jahresvoranschlag, der Rechnungsabschluß (§ 26 Abs. 6 lit. c), die Bestellung des Disziplinaranwaltes (§ 33c) und die Bestellung der vom Vorstand namhaft gemachten Mitglieder des Disziplinarrates und des Disziplinarberufungssenates sowie deren Stellvertreter (§ 33b Abs. 2, § 33d Abs. 3) unterliegen der Genehmigung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung.
(3) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung kann Beschlüsse der Organe der Dentistenkammer, die gegen bestehende Vorschriften verstoßen, aufheben.
(4) Der Vorstand kann durch Verfügung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung aufgelöst werden, wenn er seine Aufgaben vernachlässigt, seine Befugnisse überschreitet oder wenn er trotz zweimaliger ordentlicher Einberufung beschlußunfähig bleibt.
(5) Bei Auflösung des Vorstandes nach Abs. 1 und für den Fall, daß der Vorstand seine Auflösung selbst beschließt, ist die Ausschreibung der Neuwahlen längstens innerhalb dreier Monate vorzunehmen. In der Zwischenzeit werden die Geschäfte durch einen vom Bundesministerium für soziale Verwaltung zu bestellenden Regierungskommissär geführt, dem ein zweigliedriger Beirat aus dem Kreise der Mitglieder der Dentistenkammer an die Seite zu stellen ist. Die sich aus der Bestellung eines Regierungskommissärs und der Mitglieder des Beirates ergebenden Kosten sind von der Österreichischen Dentistenkammer zu tragen.
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2025
Gesetzesnummer
10010263
Dokumentnummer
NOR12129956
alte Dokumentnummer
N8194928543L
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