§ 34 C-SchVO 2020/21

Alte FassungIn Kraft seit 07.2.2021

Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/2021 außer Kraft (vgl. § 44).

Anordnung des ortsungebundenen Unterrichts

§ 34.

(1) Jede Schule hat mit Inkrafttreten der Entscheidung gemäß § 6 oder mit Anordnung der Anwendbarkeit dieses Abschnittes durch die Schulbehörde den Unterricht in ortsungebundener Form durchzuführen. Mit Anwendbarkeit eines anderen. Abschnittes des 2. Teils dieser Verordnung ist der Präsenzunterricht am Schulstandort, sofern nicht § 31 anwendbar ist, binnen angemessener Frist, spätestens aber mit dem auf die Aufhebung folgenden Montag, wiederaufzunehmen.

(2) Bei Sonderschulen kann abweichend von Abs. 1 die Schulleitung oder die Schulbehörde Präsenzunterricht für einzelne Schulstufen, Klassen oder Gruppen oder alle Schülerinnen und Schüler einer Schule anordnen. Schülerinnen und Schüler an diesen Schulen, welche sich aus mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Gründen nicht in der Lage sehen, am Unterricht teilzunehmen, kann die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht aus wichtigen Gründen im Sinne des § 9 Abs. 6 Schulpflichtgesetz 1985 oder § 45 Abs. 4 SchUG erteilt werden.

(3) Abweichend von Abs. 1 kann die Schulleitung oder die Schulbehörde für Schulstufen, Klassen oder Gruppen für einzelne oder mehrere zusammenhängende Tage oder einzelne Unterrichtsgegenstände Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht in Form von Präsenzunterricht anordnen.

(4) Der Präsenzunterricht gemäß Abs. 3 ist an Volksschulen, Mittelschulen, Polytechnischen Schulen sowie an der 5. bis 8. Schulstufe der allgemein bildenden höheren Schulen in Form eines Schichtbetriebs zu organisieren. Die Klassen sind in Gruppen zu teilen, zwischen denen kein Wechsel stattfinden darf. An Schultagen, an welchen für eine Gruppe kein Präsenzunterricht stattfindet, befinden sich die Schülerinnen und Schüler dieser Gruppe für die Zeit des stundenplanmäßigen Unterrichts der Klasse im ortsungebundenen Unterricht. Die Klassen und Gruppen sind im Schichtbetrieb schultageweise abwechselnd in der Schule zu unterrichten, wobei in der Summe zweier aufeinander folgenden Schulwochen alle Unterrichtseinheiten des lehrplanmäßigen Stundenplans einer Woche stattfinden sollen und die Zahl der Tage des Präsenzunterrichts für beide Gruppen möglichst gleich sein soll. Abweichungen vom Schichtbetrieb für eine Schule, einzelne Klassen, Gruppen oder Teile von diesen bedürfen der Zustimmung der Schulbehörde. Die Schulbehörde kann durch Verordnung einen Verzicht auf einen Präsenzunterricht für Schulen, Schulstandorte oder Teile von diesen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung anordnen, wenn dies zur Eindämmung der Ausbreitung von SARS-CoV 2 oder COVID-19 erforderlich ist. Der Gesundheitsbehörde ist vor Erlass der Verordnung die Mitwirkung an der Entscheidung zu ermöglichen.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2021

Gesetzesnummer

20011270

Dokumentnummer

NOR40230533

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