§ 34.
(1) Die Börsesensaleprüfung wird von einer Kommission abgenommen, die aus dem zuständigen Börsekommissär als Vorsitzendem, zwei bis vier aus dem Kreise der Angestellten des Börseunternehmens von der FMA mit ihrer Zustimmung hiezu verpflichteten Sachverständigen für das Börsewesen und einem von der FMA hiezu verpflichteten Vertreter der FMA besteht. Die Kommission für die Prüfung für einen Warenbörsesensal besteht davon abweichend aus dem Warenbörsekommissär als Vorsitzendem, einem von der FMA hiezu entsendeten Angestellten des Börseunternehmens und einem weiteren von der FMA mit seiner Zustimmung hiezu verpflichteten Sachverständigen für das Warenbörsewesen.
(2) Gegenstand der Prüfung sind die für die Geschäftstätigkeit der Börsesensale einschlägigen Rechtsvorschriften und die erforderlichen kaufmännischen Kenntnisse.
(3) Die Kommission hat sofort nach der Prüfung zu beschließen, ob der Kandidat die Prüfung bestanden oder nicht bestanden hat. Die Kommission kann die bestandene Prüfung auch mit ausgezeichnetem Erfolg oder mit gutem Erfolg bewerten.
(4) Das Ergebnis der Börsesensalenprüfung ist mit einem vom Börsekommissär unterfertigten Prüfungszeugnis zu beurkunden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2001
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2017
Gesetzesnummer
10002895
Dokumentnummer
NOR40020857
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