§ 34 BBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1990

Verwaltung des Fonds

§ 34

(1) Die Verwaltung des Fonds obliegt dem Bundesminister für Arbeit und Soziales. Dieser kann die Landesinvalidenämter mit bestimmten Aufgaben betrauen. Zu den Aufgaben der Fondsverwaltung gehören:

  1. 1. die Führung der laufenden Geschäfte des Fonds,
  2. 2. die Anlage und Verwaltung des Fondsvermögens,
  3. 3. die Überwachung der Gebarung,
  4. 4. die Erstellung des Rechnungsabschlusses,
  5. 5. die Überprüfung der Leistungsempfänger hinsichtlich der widmungsgemäßen Verwendung der Fondsmittel,
  6. 6. die Entscheidungsbefugnis gemäß § 24 Abs. 2,
  7. 7. die Liquidation des Fonds.

(2) Spätestens vier Monate nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres sind von der Fondsverwaltung der Rechnungsabschluß und ein Bericht über die Fondsleistungen dem Kuratorium zur Genehmigung vorzulegen.

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