§ 34.
(1) Nach Abschluß der Wahlhandlung in der konstituierenden Sitzung des Vorstandes hat der Vorsitzende dafür Sorge zu tragen, daß der Wahlvorgang und dessen Ergebnisse in einer Niederschrift verzeichnet werden.
(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden sowie dem neugewählten Präsidenten zu unterzeichnen und samt den sonstigen auf die Wahlhandlung Bezug habenden Beilagen im Kammeramt zu hinterlegen.
(3) Der neugewählte Präsident oder dessen Stellvertreter hat dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz umgehend über die Ergebnisse der Wahlhandlung zu berichten.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2025
Gesetzesnummer
10010430
Dokumentnummer
NOR12132973
alte Dokumentnummer
N8198240311L
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