§ 34 Apothekerkammer-Wahlordnung

Alte FassungIn Kraft seit 20.1.1982

§ 34.

(1) Nach Abschluß der Wahlhandlung in der konstituierenden Sitzung des Vorstandes hat der Vorsitzende dafür Sorge zu tragen, daß der Wahlvorgang und dessen Ergebnisse in einer Niederschrift verzeichnet werden.

(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden sowie dem neugewählten Präsidenten zu unterzeichnen und samt den sonstigen auf die Wahlhandlung Bezug habenden Beilagen im Kammeramt zu hinterlegen.

(3) Der neugewählte Präsident oder dessen Stellvertreter hat dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz umgehend über die Ergebnisse der Wahlhandlung zu berichten.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2025

Gesetzesnummer

10010430

Dokumentnummer

NOR12132973

alte Dokumentnummer

N8198240311L

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