§ 34 AOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1988

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in § 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

Kommissionen

§ 34

(1) § 34.Das Akademiekollegium kann zur Vorberatung, Begutachtung und Bearbeitung einzelner seinem Wirkungsbereich zugehörender Angelegenheiten ständige oder nichtständige Kommissionen einsetzen. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit oder Kostenersparnis kann einer Kommission auch die Entscheidung über die ihr zugewiesenen Angelegenheiten übertragen werden.

(2) Der Beschluß über die Einsetzung einer Kommission und über deren Zusammensetzung bedarf einer Zweidrittelmehrheit. Einer Kommission dürfen nur Mitglieder oder Ersatzmitglieder des Akademiekollegiums angehören. Bei der Festsetzung der Zahlen der Kommissionsmitglieder ist auf das Stärkeverhältnis der Gruppen von Angehörigen der Akademie gemäß § 27 Abs. 1 Z 1, 5 und 6 im Akademiekollegium Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Aufgaben der Kommission ist vom Akademiekollegium zu entscheiden, ob und welche Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Akademiekollegiums gemäß § 27 Abs. 1 Z 2 bis 4 und Z 7 bis 9 der Kommission mit beschließender Stimme oder beratender Stimme und Antragsrecht zusätzlich anzugehören haben.

(3) Die Kommissionsmitglieder (Ersatzmitglieder) werden von der jeweiligen Gruppe von Mitgliedern des Akademiekollegiums (Ordentliche Hochschulprofessoren, Mitglieder gemäß § 27 Abs. 1 Z 5 und 6) bestellt. Für diese Bestellungen gelten die Bestimmungen des § 36 Abs. 2 sinngemäß.

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