§ 34 ABO 2005

Alte FassungIn Kraft seit 09.3.2005

2. Abschnitt

Filialapotheken Verantwortliche Leitung

§ 34.

(1) Die Filialapotheke ist Bestandteil einer öffentlichen Apotheke. Der Betrieb einer Filialapotheke unterliegt der Aufsicht des verantwortlichen Leiters/der verantwortlichen Leiterin der öffentlichen Apotheke, für welche die Filialapotheke bewilligt wurde (Stammapotheke).

(2) Der Leiter/die Leiterin der Stammapotheke hat dafür Sorge zu tragen, dass die für den ordnungsgemäßen Betrieb der Filialapotheke notwendigen pharmazeutischen Fachkräfte zur Verfügung stehen.

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2025

Gesetzesnummer

20003947

Dokumentnummer

NOR40062732

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