§ 348 UGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1939

§ 348.

Eine Vertragsstrafe, die von einem Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes versprochen ist, kann nicht auf Grund der Vorschriften des § 1336 Abs. 2 des österreichischen Bürgerlichen Gesetzbuchs herabgesetzt werden.

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