8. Kapitel.
Geringwertige gerichtliche Verwahrnisse.
§ 348
(1) Bei den Verwahrungsabteilungen erliegende Geldbeträge, die während des letzten Jahres 20 S nicht überstiegen haben, sind am Schlusse des Jahres vom Verwahrschaftsgericht zum Bundesschatz einzuziehen. Bei Sicherstellungen sowie Erlägen nach § 1425 ABGB. beginnt diese Frist erst mit Wegfall des Verwahrungsgrundes. § 344 Abs. 2 ist anzuwenden.
(2) Die Verwahrungsabteilungen haben alljährlich Verzeichnisse dieser geringwertigen Gelderläge anzulegen und dem Verwahrschaftsgericht zu übersenden. In diesen Verzeichnissen sind die Bezeichnung der Masse, das Aktenzeichen der Verwahrungsabteilung und des Verwahrschaftsgerichtes, der Erlagstag und die Höhe des Betrages anzugeben.
(3) Gehört der Betrag zu einer Masse, in der noch andere Verwahrnisse erliegen, so finden die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 keine Anwendung.
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