Heimfallsverfahren.
§ 346
(1) Der Heimfall wird vom Verwahrschaftsgericht im Verfahren außer Streitsachen ausgesprochen. Das Verfahren ist von Amts wegen einzuleiten, wenn das Gericht zur Kenntnis von heimfallsreifen Verwahrnissen gelangt. Bei Gerichtshöfen entscheidet ein damit betrautes Mitglied des Gerichtes als Einzelrichter.
(2) Das Verwahrschaftsgericht hat die Berechtigten durch ein an der Gerichts- und Gemeindetafel anzuschlagendes, bei Verwahrnissen im Werte über 400 S auch durch ein in die für amtliche Verlautbarungen dieses Gerichtes bestimmte Zeitung aufzunehmendes Edikt, aufzufordern, ihre Ansprüche auf Ausfolgung binnen sechs Monaten bei Gericht geltend zu machen. In einem Edikt können mehrere Massen zusammengefaßt werden. Sind Personen, von denen oder für die der Erlag gemacht wurde, bekannt, so ist ihnen die Ediktaufforderung zuzustellen. Die Kosten der Einschaltung sind von den Parteien und dem Bundesschatz nach Verhältnis der ihnen zukommenden Anteile an den Verwahrnissen zu tragen. Die von den Parteien zu ersetzenden Einschaltungskosten werden vom Bund vorschußweise entrichtet und sind durch Abzug von dem den Parteien zukommenden Anteil der Verwahrnisse oder nach den Bestimmungen des GEG. 1948 und der §§ 209 ff. einzubringen.
(3) Sollen Verwahrnisse der Partei ausgefolgt werden, so ist vor der Entscheidung des Gerichtes der Finanzprokuratur Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
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