§ 346 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2006

Erlassung und In-Kraft-Treten von Verordnungen

§ 346.

Verordnungen und Kundmachungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, insbesondere auch in seinen neuen Fassungen, können bereits vom Tag der Kundmachung des jeweiligen Bundesgesetzes an erlassen, jedoch nicht vor diesem in Kraft gesetzt werden.

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